Das Prozessrecht regelt das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Es war bis Ende 2010 Sache der Kantone, ist jedoch seit 2011 in Zivil- und Strafsachen gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Aufgrund des Streitgegenstandes unterscheidet man drei Hauptarten von Prozessen.

Zivilprozess

liegt dann vor, wenn privatrechtliche Streitigkeiten, insbesondere aus dem Zivilgesetzbuch oder aus dem Obligationenrecht, zu beurteilen sind (z.B. Streitigkeiten aus Verträgen, Schadenersatzforderungen, Ehescheidung, Erbschaftsfragen).
Teil des Zivilprozessrechts ist die Schiedsgerichtsbarkeit. Darunter versteht man eine auf Vereinbarung beruhende Gerichtsbarkeit, die im Bereiche des privaten Rechts zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte angerufen wird.
Das Urteil sagt, welche Partei im Recht und welche im Unrecht ist.

Strafprozess

beurteilt die Straftaten im Rahmen des Strafgesetzbuches sowie des Strassenverkehrsgesetzes.
Das Urteil entscheidet, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist und spricht sich über das Strafmass aus.

Verwaltungsprozess

liegt vor, wenn der Bürger den Entscheid einer Amtsstelle anficht (z.B. Beschwerde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung, Einsprache gegen eine Steuerveranlagung).
Das Urteil hält fest, ob die verfügende Behörde das Gesetz eingehalten hat oder nicht.


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