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liegt dann vor, wenn privatrechtliche Streitigkeiten, insbesondere aus dem Zivilgesetzbuch oder aus dem Obligationenrecht, zu beurteilen sind (z.B. Streitigkeiten aus Verträgen, Schadenersatzforderungen, Ehescheidung, Erbschaftsfragen). Teil des Zivilprozessrechts ist die Schiedsgerichtsbarkeit. Darunter versteht man eine auf Vereinbarung beruhende Gerichtsbarkeit, die im Bereiche des privaten Rechts zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte angerufen wird. Das Urteil sagt, welche Partei im Recht und welche im Unrecht ist.
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liegt vor, wenn der Bürger den Entscheid einer Amtsstelle anficht (z.B. Beschwerde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung, Einsprache gegen eine Steuerveranlagung). Das Urteil hält fest, ob die verfügende Behörde das Gesetz eingehalten hat oder nicht.
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