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Die Anwaltskammer übt als staatliches Organ die Aufsicht über die im Anwaltsregister eingetragenen Anwälte aus. Sie besteht aus dem Präsidenten des Obergerichts oder einem vom Obergericht bezeichneten Oberrichter als Vorsitzender sowie aus je vier Richtern und praktizierenden bernischen Anwälten als ordentliche Mitglieder. Die Kammer
ist zuständig für die Führung des Anwaltsregisters.
übt die Disziplinaraufsicht über die im Kanton Bern praktizierenden Anwälte aus und bestraft die Verletzung von Berufspflichten, wobei die möglichen Sanktionen von einer Verwarnung über Geldbusse bis zwanzigtausend Franken bis hin zum dauernden Berufsausübungsverbot reichen.
entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Schweigepflicht. Das strikte Berufsgeheimnis kann durch die Anwaltskammer ganz oder teilweise aufgehoben werden, sofern die persönlichen Interessen des registrierten Anwalts an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn der Anwalt ohne Entbindung gehindert ist, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
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