Seit Inkrafttreten des Kantonalen Anwaltsgesetzes am 1. Januar 2007 verleiht das Obergericht des Kantons Bern nicht mehr das altgewohnte Fürsprecherpatent, sondern - in Übereinstimmung mit neuen bundesrechtlichen Vorschriften - das Anwaltspatent. Es berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Anwalt" oder "Rechtsanwalt"; die Weiterführung des Titels "Fürsprecher" bleibt indessen zugelassen.

Das Anwaltspatent wird handlungsfähigen und gut beleumdeten Bewerbern aufgrund eines absolvierten Hochschulstudiums, eines anderthalbjährigen Praktikums und eines bestandenen Staatsexamens erteilt. Mit erfolgter Patentierung kann sich der Anwalt ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen und ist damit berechtigt, Parteien vor Gericht und vor Verwaltungsjustizbehörden zu vertreten.

Der registrierte Anwalt verfügt über eine umfassende Ausbildung in allen wesentlichen Rechtsgebieten und untersteht einer strengen Standesordnung, deren Einhaltung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, die Anwaltskammer des Kantons Bern, überwacht und durchgesetzt wird. Seine gesetzlichen Berufspflichten umfassen insbesondere

Unabhängigkeit

Der im Anwaltsregister eingetragene Fürsprecher übt seinen Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Er darf allein mit anderen praktizierenden Anwälten ein Mitarbeiterverhältnis begründen oder mit ihnen und Notaren ein gemeinsames Büro führen. Übernahme und Ausübung eines Mandats sind ihm untersagt, wenn er mit Dritten in einem Rechtsverhältnis steht, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

Treue und Verschwiegenheit

Der praktizierende Anwalt ist, in den Schranken des Rechts, einzig den Interessen seines Klienten verpflichtet, deren Wahrung ein funktionierendes gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Grundlage hiezu bildet die strikte anwaltliche Schweigepflicht, die nicht nur über die Dauer des jeweiligen Mandats, sondern auch über den Tod des Auftraggebers hinaus andauert und gleichermassen für alle Kanzleiangestellten verbindlich ist.

Verbot der sog. Interessenkollision

Der registrierte Anwalt muss einen Auftrag ablehnen, wenn er in gleichem Sachzusammenhang einen anderen Auftraggeber mit entgegenstehenden Interessen bereits beraten hat oder wenn er die Interessen eines Dritten, die er zu wahren betraut ist, beeinträchtigen könnte.

Amtliche Prozessführung

Der praktizierende Fürsprecher ist verpflichtet, amtliche Verteidigungen und Prozessvertretungen zu übernehmen und die ihm derart überwiesenen Aufträge gleich gewissenhaft wie private Mandate zu besorgen.

Klar umschriebene und staatlich überwachte Berufspflichten in diesem Umfang gibt es allein bei registrierten Anwältinnen und Anwälten.


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