Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber (auch als Klient oder Mandant bezeichnet) und Anwalt nennt man Mandat. Es untersteht grundsätzlich dem obligationenrechtlichen Auftragsrecht, was u.a. bedeutet, dass beidseits ein jederzeitiger Widerruf möglich ist. Der Fürsprecher ist indessen verpflichtet, den Klienten so rechtzeitig von diesem Vorhaben zu benachrichtigen, dass dieser nicht in die Gefahr prozessualer oder materieller Nachteile gerät. Überhaupt nicht widerrufbar ist das amtliche Mandat; von ihm muss sich der Anwalt bei Vorliegen rechtsgenügender Gründe vom Richter entbinden lassen.


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