Grundsätze

Das Kantonale Anwaltsgesetz statuiert für das Anwaltshonorar vorweg den Grundsatz der Parteivereinbarung und berücksichtigt damit, dass dieses Honorar eine vertragliche, dem Zivilrecht unterstehende Entschädigung darstellt.

Subsidiär, für den Fall des Fehlens einer Honorarvereinbarung, ist die staatliche Parteikostenverordnung anwendbar. Sie bemisst das dem Anwalt zustehende Honorar nach verbindlich festgelegten Grundsätzen, nämlich nach
- dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und
- der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses.

Kostenvorschuss

Der Anwalt ist gehalten, angemessene Vorschüsse auf sein Honorar zu verlangen. Die Vorschrift bezweckt vorab, den Auftraggeber über den anwaltlichen Aufwand periodisch zu orientieren und zu verhindern, dass bei der Schlussabrechnung überraschend grosse Honorarforderungen auftreten.

Unentgeltliche Prozessführung

Steht ein gerichtliches Verfahren bevor, muss der Fürsprecher prüfen, ob der Auftraggeber Anspruch auf die amtliche Prozessvertretung hat. Diesfalls ist er verpflichtet, diese beim zuständigen Richter zu beantragen und gegebenenfalls das Mandat als beigeordneter Anwalt zu führen. Er wird alsdann vom Staat mit einer durch das Gericht festgelegten Gebühr entschädigt, welche nicht dem vollen Honorar gemäss Parteikostenverordnung entspricht. Das restanzliche Honorar kann er vom Auftraggeber nachfordern, sofern dieser binnen zehn Jahren zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.


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